Einsatzbereich: Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.
Unabhängig von der Steighöhe gilt:
- Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).
- Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit ( z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Personenkreis, Gesamtsteighöhe) zur jeweiligen Steigleiteranlagen ab.
- Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden.
Steighöhen, Rückenschutz und Versatz:
- Rückenschutz ist ab 3,00m Steighöhe erforderlich
- Einzügige Steigleitern zulässig bis zu einer maximalen Steighöhe von 10m
- Mehrzügige Steigleitern erforderlich über10m Steighöhe mit einzelnen Abschnitten von max. 6,00m bis zum nächsten Versatz