1. Steigleitern nach DIN 18799-1: Ortsfeste Steigleitern an baulicher Anlage

1. Steigleitern nach DIN 18799-1: Ortsfeste Steigleitern an baulicher Anlage

Einsatzbereich: an Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten.

Unabhängig von der Steighöhe gilt:
    - Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird). Für Schornsteine gelten bzgl. Befestigung und Rückenschutz besondere Vorschriften
    - Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Personenkreis, Gesamtsteighöhe) der jeweiligen Steigleiteranlagen ab
    - Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden

Steighöhen, Rückenschutz und Versatz:

- Rückenschutz ist ab 3,00m Steighöhe erforderlich

- Einzügige Steigleitern zulässig bis zu einer maximalen Steighöhe von 10m

- Mehrzügige Steigleitern erforderlich über10m Steighöhe mit einzelnen Abschnitten von max. 10,00m bis zum nächsten Versatz

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Klassische Ansicht