Einsatzbereich: Notleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.
Unabhängig von der Steighöhe gilt:
- Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässig
- Bei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubinden
- Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden
Steighöhen, Rückenschutz und Versatz:
- Rückenschutz ist ab 3,00m Steighöhe erforderlich
- Einzügige Steigleitern zulässig bis zu einer maximalen Steighöhe von 10m
- Mehrzügige Steigleitern erforderlich über10m Steighöhe mit einzelnen Abschnitten von max. 6,00m bis zum nächsten Versatz