3. Steigleitern nach EN ISO 14122-4: Ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen

3. Steigleitern nach EN ISO 14122-4: Ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen

Einsatzbereich: Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen.

Unabhängig von der Steighöhe gilt:
    - Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird).
    - Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit ( z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Personenkreis, Gesamtsteighöhe) zur jeweiligen Steigleiteranlagen ab.
    - Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden.

Steighöhen, Rückenschutz und Versatz:

- Rückenschutz ist ab 3,00m Steighöhe erforderlich

- Einzügige Steigleitern zulässig bis zu einer maximalen Steighöhe von 10m

- Mehrzügige Steigleitern erforderlich über10m Steighöhe mit einzelnen Abschnitten von max. 6,00m bis zum nächsten Versatz

Klassische Ansicht