2. Steigleitern nach DIN 14094-1: Notleiteranlagen

2. Steigleitern nach DIN 14094-1: Notleiteranlagen

 

Einsatzbereich: Notleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können.

Unabhängig von der Steighöhe gilt:
    - Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässig
    - Bei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubinden
    - Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden

 

Steighöhen, Rückenschutz und Versatz:

- Rückenschutz ist ab 3,00m Steighöhe erforderlich

- Einzügige Steigleitern zulässig bis zu einer maximalen Steighöhe von 10m

- Mehrzügige Steigleitern erforderlich über10m Steighöhe mit einzelnen Abschnitten von max. 6,00m bis zum nächsten Versatz

Klassische Ansicht